AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Everas GmbH
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Regelungen sind Bestandteil zwischen Everas GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag. Mit diesem werden die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen zunächst geregelt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen Vertrages gilt zunächst die Regelung des Vertrages.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.3 Abweichende Regelungen, wie auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter sind nur verbindlich, wenn ihrer Geltung ausdrücklich von Everas GmbH zugestimmt wird.
2. Ausführung
2.1 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, wie Lagepläne oder ähnliches werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
2.2 Die zu vereinbarten Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, soweit eine Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung des Arbeitgebers angeordnete Aussperrung im Betrieb der Firma Everas GmbH oder in einem unmittelbar für die Firma Everas GmbH arbeitenden Betrieb und durch höhere Gewalt oder durch andere für Everas GmbH unabwendbare Ereignisse.
3. Abnahme
3.1 Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftrags- gerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei Ingebrauchnahme, begründete Einwendungen erhebt, wobei Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels mitgeteilt werden müssen.
3.2 Bei einmaliger Werkleistung, wie z. Bauendreinigung, erfolgt die Abnahme, soweit vereinbart, auch Abschnittsweise, spätestens 3 Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Führt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch, gilt das Werk als abgenommen.
3.3 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. Gefahrtragung, Mängelansprüche und Haftung
4.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und von der Firma Everas GmbH nicht zu vertretenen Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie für die bislang ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Vergütung, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
4.2 Beanstandet der Auftraggeber berechtigterweise Mängel, so ist die Firma Everas GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Firma Everas GmbH ist das Recht zur zweimaligen Nachbesserung einzuräumen, bevor der Auftraggeber seine weitergehenden Rechte, wie z. B. Minderung oder Vertragskündigung ausüben kann.
4.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Schadensersatzhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
4.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
5. Aufmaß
Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung der Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
6. Preise
6.1 Die im Angebot/Auftrag enthaltenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, wie auch sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei Änderung dieser Bestimmungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Die Materialkosten die im Angebot/Auftrag enthalten sind beziehen sich auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotess aktuellen Marktpreis und können variieren.
7. Abrechnung
7.1 Stundenlohnarbeiten und zusätzliche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende beauftragte Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen
7.2 Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die tariflichen Stundensätze zuzüglich Zuschlagssätze der Musterkalkulation des Landesverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks.
7.3 Über die ausgeführten Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen sind dem Auftraggeber schriftliche Nachweise vorzulegen, die innerhalb von 6 Werktagen nach Vorlage an die Firma Everas GmbH bearbeitet und unterzeichnet durch den Auftraggeber zurück zu geben sind; Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist, spätestens jedoch aber mit fristgerechter Rückgabe der Firma Everas GmbH seine Bemerkungen hierzu mitzuteilen.
7.4 Nicht fristgerecht zurückgegebene Nachweise gelten als anerkannt, soweit der Auftraggeber diese nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder hiergegen schriftliche Einwendungen erhoben
8. Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt zahlbar; Skontoabzüge werden, soweit nicht vertraglich vereinbart, nicht anerkannt.
9.2 Monatspauschalen sind spätestens am Werktag laufenden Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
9.3 Die Mitarbeiter der Firma Everas GmbH sind nicht zum Inkasso berechtigt; Schuldbefreiend kann der Auftraggeber nur an die Firma Everas GmbH leisten.
10. Vertragslaufzeit
10.1 Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung oder gemäß Vereinbarung. Ist hierzu keine Regelung in dem Vertragsverhältnis getroffen und ergibt sich das Ende nicht aus der Art der beauftragten Leistung, ist der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar.
10.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
10.3 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist jedenfalls dann gegeben, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
10.4 Die vorgenannten Vereinbarungen bleiben auf beiden Seiten auch bei Rechtsnachfolge wirksam. Die Rechtsnachfolge ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.
10.5 Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
11.1 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit ihm gegenüber der Firma Everas GmbH zustehenden Forderung nur dann berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
11.2 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12. Datenspeicherung
Geschäftsnotwendige Daten werden, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, elektronisch gespeichert, verarbeitet und verwaltet.
13. Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Schriftform
13.1 Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages sowie vorstehender Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was ebenfalls für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt.
13.2 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung des § 157 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung zu finden, die dem beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt.
13.3 Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik
13.4 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag als Gerichtsstand Schweinfurt vereinbart.